Listenhunde in NRW: Rassen und Pflichten
Das Landeshundegesetz nennt zwei Gruppen von Rassen mit besonderen Regeln. Hier siehst du, welche das sind und was für dich gilt.
- Gefährliche Hunde nach § 3: vier Rassen und Kreuzungen
- Hunde bestimmter Rassen nach § 10: zehn Rassen und Kreuzungen
- Erlaubnispflicht, Sachkunde und Zuverlässigkeit
- Leine und Maulkorb außerhalb des eingefriedeten Grundstücks
Umgangssprachlich heißen sie Listenhunde, im Gesetz ist von gefährlichen Hunden und von Hunden bestimmter Rassen die Rede. Für beide Gruppen gelten in Nordrhein-Westfalen deutlich strengere Regeln als für andere Hunde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist immer die Auskunft deiner Stadt oder Gemeinde.
Gefährliche Hunde nach § 3
Als gefährlich gelten kraft Gesetzes Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Dazu kommen Hunde, die im Einzelfall von der Behörde als gefährlich festgestellt wurden, etwa nach einem Beißvorfall.
Hunde bestimmter Rassen nach § 10
Die zweite Gruppe umfasst Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen. Auch für sie brauchst du eine Erlaubnis der Behörde.
Was Halter vorweisen müssen
Für die Erlaubnis verlangt die Behörde unter anderem Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, einen Sachkundenachweis, eine Haftpflichtversicherung, die Kennzeichnung mit Mikrochip und eine sichere Unterbringung. Bei gefährlichen Hunden nach § 3 ist zusätzlich ein besonderes Interesse an der Haltung nötig. Oft kommt eine Verhaltensprüfung hinzu, umgangssprachlich Wesenstest genannt.
Im Alltag
Außerhalb des eingefriedeten Besitztums gelten Leinen und Maulkorbpflicht, von der nach bestandener Verhaltensprüfung teils befreit werden kann. Die Hundesteuer ist in vielen Gemeinden für gefährliche Hunde erhöht. Vor der Anschaffung lohnt sich daher immer ein Gespräch mit dem Ordnungsamt.
Häufige Fragen
Ist der Rottweiler in NRW ein Listenhund?
Ja, er gehört zu den Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW. Für ihn ist eine Erlaubnis erforderlich.
Brauche ich für einen Listenhund einen Sachkundenachweis?
Ja, die Sachkunde gehört zu den Voraussetzungen für die Erlaubnis.
Gelten die Regeln auch für Mischlinge?
Ja, auch Kreuzungen der genannten Rassen fallen darunter. Im Zweifel entscheidet die Behörde.
Bereit für den Sachkundenachweis?
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